Vereinfachtes Bauen ausserhalb der Bauzone


29.08.26 - Ältere Gebäude ausserhalb der Bauzone mit bestehender Verkehrsanbindung können seit Juli 2026 besser genutzt werden.



Die Änderung in der Raumplanungsverordnung (RPV) geht auf eine Motion von Nationalrat Daniel Ruch (FDP, VD) zurück und betrifft Gebäude, die vor 1972 ausserhalb der Bauzone erstellt wurden und die bereits über eine Verkehrsanbindung verfügen. Solche Gebäude liegen typischerweise in ländlichen Gegenden, gehören oft zu Landwirtschaftsbetrieben, verfügen über reichlich Umschwung und eignen sich daher gut für Metallbaukonstruktionen – zum Beispiel Wintergärten, neue Balkone und Terrassen, oder Carports oder andere Unterstände und Lagerungsbauten.  

Die RPV regelt die Umsetzung im Rahmen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG), das in Teilen schon am 1. Januar in Kraft gesetzt wurde. Per 1. Juli 2026 wurde die Umsetzung der verbleibenden Bestimmungen in der RPV festgeschrieben.  

Für altrechtliche Gebäude ausserhalb der Bauzone enthielt das alte RPG zwar zahlreiche Ausnahmeregelungen für Umnutzungen oder Umbauten und die Rechtslage war entsprechend komplex. Dennoch wirkten sich in der Summe die Beschränkungen negativ aus: Viele Gebäude im ländlichen Raum wurden vernachlässigt, das Nutzungspotenzial lag brach. Mit der Motion sollte in der RPV sichergestellt werden, dass die Bestimmungen zur Nutzung solcher Gebäude effektiv vereinfacht werden.  

Im Rahmen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) gilt als Prinzip das Stabilisierungsziel. Das heisst, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone soll langfristig gleichbleiben. Die Verordnung vereinfacht jedoch den Abbruch und Wiederaufbau alter Gebäude unter gewissen Bedingungen. Zwar dürfen generell Form und Volumen des Gebäudes weiterhin nicht verändert werden. Dies soll das Landschaftsbild erhalten und sicherstellen, dass in der Landwirtschaftszone zum Beispiel keine Mehrfamilienhäuser entstehen. Eine weitere Bedingung ist, dass für den Zugang zu dem Gebäude keine neue Strasse erstellt werden muss. Die Verordnung bringt aber einige Flexibilisierungen mit sich. So gilt eine Toleranz von 2% für den Zuwachs am Gebäudevolumen. Auch für altrechtliche Gast- und Beherbergungsbetriebe schreibt die Verordnung die im RPG vorgesehenen Flexibilisierungen fest und erlaubt teilweise vergrösserte Kapazitäten.  

Die Umsetzung im Detail regeln weiterhin die Kantone und Gemeinden. Deren Gestaltungsspielraum wurde mit der Revision erhöht – sowohl generell mit dem neuen RPG als auch mit der entsprechenden Verordnung (RPV), deren letzte Bestimmungen nun ausgearbeitet und nach der Beratung im der zuständigen Ständeratskommission per 1. Juli 2026 in Kraft getreten sind.  

Weitere Informationen  
Detaillierte Informationen finden Sie auf den Webseiten des Bundes und des Parlaments:  

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