Transparenzregister ist jetzt obligatorisch


23.10.26 - Seit dem 1. Oktober 2026 ist der Eintrag ins Transparenzregister für die meisten Betriebe obligatorisch. Verpassen Sie nicht die Frist für den Eintrag.



Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Damit ist der Eintrag der Beteiligungsstruktur und der wirtschaftlich berechtigten Personen in ein zentrales, elektronisches Transparenzregister für die meisten Betriebe obligatorisch.  

Der Bund, die Gewerbevereine oder auch Treuhandfirmen dürften die meldepflichtigen Betriebe bereits direkt informiert haben. Wir fassen für unsere Mitgliederbetriebe den Sachverhalt hier im Sinne einer Erinnerung zusammen.

Wer und was muss gemeldet werden?  
Gemeldet werden müssen von meldepflichtigen Unternehmen die wirtschaftlich berechtigten Personen. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:  

  • Jede natürliche Person, die direkt mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmen einer Gesellschaft hält.  
  • Alle natürlichen Personen, wenn sie indirekt eine Gesellschaft kontrollieren, z.B. durch Vetorecht, Recht zur Wahl des Verwaltungsrats, mittels Vollmacht – und dies ungeachtet der Höhe ihrer Beteiligung.  
  • Lässt sich keine Person eindeutig als wirtschaftlich berechtigt identifizieren, wird ersatzweise das oberste Leitungsorgan (z.B. VR-Präsident) eingetragen.  

Ist Ihr Unternehmen meldepflichtig?  
Grundsätzlich sind alle nicht börsenkotierten Schweizer Gesellschaften zum Eintrag ins Transparenzregister verpflichtet – also namentlich:  

  • Aktiengesellschaften (AG)  
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)  
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • Genossenschaften
  • Diverse Investment- und Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (vollständige Liste siehe Transparenzgesetz TJPG, Art. 2 und Art. 3)
  • Nicht meldepflichtig sind:  
  • Einzelgesellschaften
  • Kollektivgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Stiftungen
  • Vereine

Welche Frist gilt für Ihr Unternehmen?  
Die Fristen für die Eintragung sind nach Firmenart gestaffelt. Die Frist berechnet sich ab dem 1. Oktober 2026 mit unterschiedlicher Dauer (Anzahl Monate) je nach Rechtsform:  

  • Aktiengesellschaften (AG) mit ordentlicher Revisionspflicht: 3 Monate
  • Andere Gesellschaften (z.B. GmbH) mit ord. Revisionspflicht: 4 Monate
  • AG ohne ord. Revisionspflicht: 5 Monate
  • Alle übrigen meldepflichtigen Gesellschaften: 6 Monate  

Achtung: Wird ein Handelsregistereintrag nach dem 1. Oktober 2026 geändert oder eine Firma neu ins HR eingetragen, muss die Eintragung ins Transparenzregister in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen erfolgen.  

Sanktionen und Verantwortung bei Verstössen  
Bei fehlendem oder verspätetem Eintrag sowie bei nicht wahrheitsgemässen Einträgen drohen Sanktionen. Je nach Schweregrad können diese von einer Busse über die Suspendierung der Mitwirkungs- und Vermögensrechte bis hin zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft reichen. Verantwortlich für den korrekten Eintrag ist das oberste Leitungsorgan der Firma.  

Wie und wo muss man sich eintragen?  
Die Meldung erfolgt elektronisch über die Plattform des Bundes EasyGov.swiss. Dazu muss sich die Gesellschaft bei EasyGov registrieren und erhält anschliessend die Zugangsdaten.  

Zugang zu EasyGov.swiss

Weiterführende Informationen  
Auf den Webseiten des Bundes finden Sie sämtliche Informationen zum Transparenzregister (Transpareg) und zur Meldepflicht.  

Transparenzregister des Bundes 

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